Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 80a Besetzung der Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/80a#abs-1 (1) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit einem Richter besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/80a#abs-2 (2) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt in Verfahren über Rechtsbeschwerden in den in § 79 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Fällen, wenn eine Geldbuße von mehr als fünftausend Euro oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art im Wert von mehr als fünftausend Euro festgesetzt oder beantragt worden ist. Der Wert einer Geldbuße und der Wert einer vermögensrechtlichen Nebenfolge werden gegebenenfalls zusammengerechnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/80a#abs-3 (3) In den in Absatz 1 bezeichneten Fällen überträgt der Richter die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern, wenn es geboten ist, das Urteil oder den Beschluss nach § 72 zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen. Dies gilt auch in Verfahren über eine zugelassene Rechtsbeschwerde, nicht aber in Verfahren über deren Zulassung.
Wird zitiert von 456 Entscheidungen zu § 80a OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 28.07.1998 – 4 StR 170/98
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 13.01.2022 – Vf. 61-VI-19
- BGH, 14.09.2004 – 4 StR 62/04Zitiert von 4
- OLG Köln, 27.09.2006 – 1 Ws 30/06Zitiert von 1
- OLG Hamm, 26.05.2006 – 2 Ws 48/06Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 19.12.2005 – 1 Ws 300/05
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 28.04.2026 – 5 ORbs 87/26Zitiert von 1
- OLG Braunschweig, 25.03.2026 – 1 ORbs 122/26
- KG, 23.01.2026 – 3 ORbs 21/26, 3 ORbs 21/26 - 161 GWs 15/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 80a OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 80a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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24.08.2004 Ausfertigung
§ 80a neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I 2198)
BGBl. 2004 I S. 2198
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 80a geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3574)
BGBl. 2001 I S. 3574
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.