Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 80a Besetzung der Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 446
Nach Gewicht
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 13.01.2022 – Vf. 61-VI-19
- BGH, 14.09.2004 – 4 StR 62/04Zitiert von 4
- OLG Köln, 27.09.2006 – 1 Ws 30/06Zitiert von 1
- OLG Hamm, 26.05.2006 – 2 Ws 48/06Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 19.12.2005 – 1 Ws 300/05
- OLG Köln, 04.02.1999 – Ss 45/99 (Z) - 20 Z -
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 28.04.2026 – 5 ORbs 87/26
- OLG Braunschweig, 25.03.2026 – 1 ORbs 122/26
- KG, 23.01.2026 – 3 ORbs 21/26, 3 ORbs 21/26 - 161 GWs 15/26
446 Entscheidungen zu § 80a OWiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 80a OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/80a#abs-1 (1) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit einem Richter besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/80a#abs-2 (2) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt in Verfahren über Rechtsbeschwerden in den in § 79 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Fällen, wenn eine Geldbuße von mehr als fünftausend Euro oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art im Wert von mehr als fünftausend Euro festgesetzt oder beantragt worden ist. Der Wert einer Geldbuße und der Wert einer vermögensrechtlichen Nebenfolge werden gegebenenfalls zusammengerechnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/80a#abs-3 (3) In den in Absatz 1 bezeichneten Fällen überträgt der Richter die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern, wenn es geboten ist, das Urteil oder den Beschluss nach § 72 zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen. Dies gilt auch in Verfahren über eine zugelassene Rechtsbeschwerde, nicht aber in Verfahren über deren Zulassung.